Die Gemeinschaft „Du bist hier der Chef! Die Verbrauchermarke“ e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Die Gemeinschaft „Du bist hier der Chef! Die Verbrauchermarke“ e.V.

Der Sitz des Vereins ist Eltville am Rhein.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung und Umweltschutz:

  • Der Verein vermittelt den Verbrauchern wertvolle Erkenntnisse und Wissen rund um die Herstellung und den Vertrieb von Produkten (insbesondere Lebensmittel) und Dienstleistungen. Er macht die Kriterien transparent, die Einfluss auf Nachhaltigkeit, Qualität, Verpackung und Preis eines Produktes bzw. einer Dienstleistung haben. Er bringt Verbraucher zusammen, die eine aktive Rolle in der Kreation, Auswahl, Produktion und Kontrolle von Lebensmitteln und Dienstleistungen übernehmen möchten.
  • Der Verein lässt die Verbraucher an der gemeinnützigen und demokratischen Konzeption von Produkten (insbesondere Lebensmittel) und Dienstleistungen teilhaben, die ihren Vorstellungen und Erwartungen in Sachen Umweltschutz, Ethik, Wirtschaftlichkeit und sozialer Verträglichkeit entsprechen.
  • Der Verein ermöglicht den Verbrauchern das Konsumverhalten positiv zu beeinflussen und notwendige Veränderungen in der Gesellschaft anzustoßen. Er gibt den Verbrauchern die Entscheidungs-Macht über die Produkte und Dienstleistungen zurück, die für sie entwickelt und vermarktet werden.
  • Der Verein leistet einen deutlichen Beitrag zum Erhalt bzw. zur Entwicklung der sozialen Verbundenheit und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
  • Die definierten Produkte und Dienstleistungen unterstützen Nachhaltigkeits-Projekte (z.B. Schutz der Bienen, Umstellung von konventioneller auf biologischer Landwirtschaft...) sowie Personen oder Gruppen, die sich in schwieriger sozialer oder wirtschaftlicher Lage befinden (Landwirte, Genossenschaften...).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Zusammenstellung aller relevanten Entscheidungskriterien in einem Online-Fragebogen, der den Verbrauchern zur Beantwortung und Freigabe angeboten wird
  • Die Bildung einer Verbraucher-Community zum Zwecke von direkter Kommunikation.
  • Die Organisation von Besuchen bei Landwirten oder Produzenten bzw. den Austausch mit Experten.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätigt, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Herstellung und den Vertrieb der von der Verbraucher-Community definierten Produkte und Dienstleistungen werden an einer weiteren Gesellschaft DBHDC – Die Verbrauchermarke UG vergeben.

§ 5 (Mittel­verwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (über den entsprechenden Online-Formular) zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederbeiträge dienen keinen finanziellen Investitionen. Die Höhe der Beiträge entspricht einmalig 1,- €, die bei der Aufnahme im Verein erhoben werden. Sie unterstreicht den Willen, eine große Verbraucher-Familie rund um die Teilnahme an einem partizipativen Projekt für einen besseren, sozialverträglicheren und nachhaltigeren Konsum zu vereinigen. Über die Änderung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitglieder­versammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Änderungen an der Satzung können nur durch einstimmigen Beschluss der Gründungs­mitglieder vorgenommen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Die Dauer des Vorstandsamtes ist auf fünf Jahre festgelegt. Damit soll die Kontinuität und Nachhaltigkeit der Gründungsidee erhalten werden.

Der 1. Vorsitzende wird ausschließlich aus dem Kreis der Gründungsmitglieder gewählt. Sollte keines der Gründungsmitglieder mehr Vereinsmitglied sein, wird der 1. Vorsitzende aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.

2. Vorsitzender und Kassierer können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Abweichend von § 27 BGB kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins allen oder einzelne Mitglieder des Vorstands eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe der Vergütung und den Abschluss eines Dienstvertrages entscheidet der Vorstand.

§ 13 (Kassen­prüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. zwecks Verwendung für die weitere Information der Verbraucher über die Wichtigkeit des Umwelt- und Naturschutzes.

 

Eltville am Rhein, den 4.6.2019